91/13/0011•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0011
91/13/0011Supremo Tribunal Administrativo22 de dez. de 1993
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1982 bis 1985 und hinsichtlich Vermögensteuer zum 1. Jänner 1983 und 1. Jänner 1984 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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