91/13/0005•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0005
91/13/0005Supremo Tribunal Administrativo11 de ago. de 1993
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Abspruches über Einkommensteuer der Jahre 1982 bis 1985 und über Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1983 und 1986 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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