91/12/0239•Verwaltungsgerichtshof 91/12/0239
91/12/0239Supremo Tribunal Administrativo16 de dez. de 1992
Anrufung der obersten Behörde Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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