91/12/0065•Verwaltungsgerichtshof 91/12/0065
91/12/0065Supremo Tribunal Administrativo16 de dez. de 1992
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erschleichen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte Begriffe Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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