91/11/0160•Verwaltungsgerichtshof 91/11/0160
91/11/0160Supremo Tribunal Administrativo16 de jun. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Entziehung der Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin wegen mangelnder körperlicher Eignung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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