91/11/0133•Verwaltungsgerichtshof 91/11/0133
91/11/0133Supremo Tribunal Administrativo1 de dez. de 1992
Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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