91/11/0108•Verwaltungsgerichtshof 91/11/0108
91/11/0108Supremo Tribunal Administrativo4 de fev. de 1992
1. Der erstangefochtene Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von
S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid des Militärkommandos Burgenland wird als unbegründet abgewiesen.
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