91/11/0089•Verwaltungsgerichtshof 91/11/0089
91/11/0089Supremo Tribunal Administrativo21 de jan. de 1992
Die Beschwerde wird, soweit sie den Ausspruch betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Pflicht zur Leistung der Truppenübung vom 6. bis 17. Juni 1988 zum Gegenstand hat, zurückgewiesen. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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