91/11/0033•Verwaltungsgerichtshof 91/11/0033
91/11/0033Supremo Tribunal Administrativo22 de out. de 1991
Verhältnis zu anderen Normen und Materien KFG
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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