91/11/0001•Verwaltungsgerichtshof 91/11/0001
91/11/0001Supremo Tribunal Administrativo4 de jun. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Abweisung von Insolvenz-Ausfallgeld in der im Antrag vom 3. September 1985 begehrten Höhe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren wird abgewiesen.
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