91/10/0215•Verwaltungsgerichtshof 91/10/0215
91/10/0215Supremo Tribunal Administrativo23 de jan. de 1995
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten
1. ) Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. ) Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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