91/09/0208•Verwaltungsgerichtshof 91/09/0208
91/09/0208Supremo Tribunal Administrativo27 de fev. de 1992
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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