91/09/0124•Verwaltungsgerichtshof 91/09/0124
91/09/0124Supremo Tribunal Administrativo30 de out. de 1991
Geldstrafe und Arreststrafe Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird gemäß § 47 Abs. 4 VwGG als unbegründet abgewiesen.
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