91/09/0109•Verwaltungsgerichtshof 91/09/0109
91/09/0109Supremo Tribunal Administrativo25 de jun. de 1992
Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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