91/09/0100•Verwaltungsgerichtshof 91/09/0100
91/09/0100Supremo Tribunal Administrativo21 de mai. de 1992
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten
Gemäß § 42 Abs. 5 iVm § 62 VwGG wird der Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers vom 2. Juli 1990 gegen den Bescheid der Hauptwahlkommission der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 19. Juni 1990, Zl. Abt. I 9.443/90/Dr.Nay/Schl, in Handhabung des § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und die am 5. Juni 1990 stattgefundene Wahl für ungültig erklärt; gleichzeitig wird gemäß § 92 Abs. 4 iVm § 91 Abs. 3 und 5 HKG und gemäß § 22 Abs. 6 HKWO angeordnet, daß die Neuwahl zum Fachgruppenvorsteher unverzüglich ausgeschrieben und in der Folge neu durchgeführt wird.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der beantragten Höhe von S 5.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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