91/09/0065•Verwaltungsgerichtshof 91/09/0065
91/09/0065Supremo Tribunal Administrativo30 de out. de 1991
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei (der Bund) hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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