91/08/0200•Verwaltungsgerichtshof 91/08/0200
91/08/0200Supremo Tribunal Administrativo20 de out. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als die Berufung des Beschwerdeführers auch für den Zeitraum vom 20. September bis 28. September 1989 abgewiesen wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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