91/08/0107•Verwaltungsgerichtshof 91/08/0107
91/08/0107Supremo Tribunal Administrativo20 de out. de 1992
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als dem Beschwerdeführer keine höhere Geldaushilfe als S 1.910,-- gewährt wurde.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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