91/07/0165•Verwaltungsgerichtshof 91/07/0165
91/07/0165Supremo Tribunal Administrativo22 de jun. de 1993
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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