91/07/0067•Verwaltungsgerichtshof 91/07/0067
91/07/0067Supremo Tribunal Administrativo8 de out. de 1991
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,- zu ersetzen; das Mehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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