91/06/0224•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0224
91/06/0224Supremo Tribunal Administrativo15 de dez. de 1994
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als er sich auf die südseitige Außenwand bezieht.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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