91/06/0219•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0219
91/06/0219Supremo Tribunal Administrativo12 de mar. de 1992
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich des Kostenvorauszahlungsauftrages wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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