91/06/0198•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0198
91/06/0198Supremo Tribunal Administrativo11 de jun. de 1992
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben anteilig dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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