91/06/0188•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0188
91/06/0188Supremo Tribunal Administrativo13 de fev. de 1992
Zurechnung von Organhandlungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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