91/06/0179•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0179
91/06/0179Supremo Tribunal Administrativo15 de set. de 1994
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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