91/06/0166•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0166
91/06/0166Supremo Tribunal Administrativo23 de jan. de 1992
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Ermessen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen von S 11.600,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der Zweitbeschwerdeführerin wird abgewiesen.
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