91/06/0153•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0153
91/06/0153Supremo Tribunal Administrativo9 de abr. de 1992
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte Begriffe Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Gutachten Parteiengehör
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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