91/06/0081•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0081
91/06/0081Supremo Tribunal Administrativo19 de set. de 1991
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.