91/06/0067•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0067
91/06/0067Supremo Tribunal Administrativo19 de set. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe S 11.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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