Verwaltungsgerichtshof 91/05/0208

91/05/0208Supremo Tribunal Administrativo17 de mar. de 1992

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Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

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Verwaltungsgerichtshof 91/05/0208

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1992

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird in Ansehung der Z. I des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Jänner 1990 als unzulässig zurückgewiesen und II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Z. II und III des ihm zugrundeliegenden erstinstanzlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in Ansehung der Z. IV des ihm zugrundeliegenden erstinstanzlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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