91/05/0207•Verwaltungsgerichtshof 91/05/0207
91/05/0207Supremo Tribunal Administrativo27 de out. de 1992
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten
In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG wird der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 8. September 1980, Zl. IV/2-2299-153-9/80-Eis., betreffend die Erteilung einer Baubewilligung, insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die Errichtung eines Stallgebäudes mit Hundeboxen samt Nebenräumen bewilligt wurde, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen wird; im übrigen wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Stadtgemeinde Z hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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