Verwaltungsgerichtshof 91/05/0184

91/05/0184Supremo Tribunal Administrativo28 de jun. de 1994

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Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Einvernehmenserfordernis Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG

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Verwaltungsgerichtshof 91/05/0184

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1994

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den gemäß § 53 Abs. 10 Z. 1 des Gesetzes über Angelegenheiten des Elektrizitätswesens in Niederösterreich, LGBl. 7800 (NÖ EWG), gestellten Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Jänner 1991 unter Zugrundelegung nachstehender Rechtssätze binnen acht Wochen bescheidmäßig zu erledigen:

1. ) Anträge gemäß § 53 Abs. 10 Z. 1 leg. cit. dürfen jederzeit gestellt werden.

2. ) Die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Betriebes von Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Beschwerdeführerin in Niederösterreich ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ EWG (11. August 1990) abzustellen.

3. ) Die Beschwerdeführerin ist in jenen Gebieten Niederösterreichs im Sinne des § 53 Abs. 1 leg. cit. als zum Betrieb von Elektrizitätsversorgungsunternehmen konzessioniert anzusehen, in welchen diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ EWG nach Maßgabe des Gesetzes betreffend Regelungen auf dem Gebiet des Elektrizitätswesens in Niederösterreich vom 16. Dezember 1971, LGBl. 7800-0, rechtmäßig betrieben worden sind.

4. ) Dem Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde vom 8. Februar 1993, Zlen. I/5-EK-1/100 und I/5-A-621/16, kommt für die Erledigung des vorliegenden Antrages der Beschwerdeführerin keine rechtliche Bedeutung zu.

5. ) Das "Übereinkommen zwischen der Gemeinde Wien - städtische Elektrizitätswerke in Wien (WEW) und der Gauwerke Niederdonau Aktiengesellschaft in St. Pölten (Gauwerke) über den Austausch und die endgültige Regelung ihrer Absatzgebiete" vom 5. Juni 1941 ist im Zusammenhang mit der Erledigung des vorliegenden Antrages der Beschwerdeführerin insofern von rechtlicher Bedeutung, als sich aus der in diesem Übereinkommen festgelegten Regelung der Absatzgebiete jenes im heutigen Niederösterreich gelegene Gebiet ergibt, in welchem die Beschwerdeführerin zur Zeit der Geltung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 eine Stromversorgung durchführen durfte.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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