91/05/0183•Verwaltungsgerichtshof 91/05/0183
91/05/0183Supremo Tribunal Administrativo7 de set. de 1993
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, der Erst- sowie der Dritt- und dem Viertmitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der Erst-, der Dritt- und des Viertmitbeteiligten wird abgewiesen.
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