91/05/0157•Verwaltungsgerichtshof 91/05/0157
91/05/0157Supremo Tribunal Administrativo17 de dez. de 1991
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- sowie dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.350,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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