91/05/0084•Verwaltungsgerichtshof 91/05/0084
91/05/0084Supremo Tribunal Administrativo15 de out. de 1991
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-, den Erst- bis Viertmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,- und der Fünftmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erst- bis Viertmitbeteiligten wird abgewiesen.
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