91/05/0081•Verwaltungsgerichtshof 91/05/0081
91/05/0081Supremo Tribunal Administrativo24 de set. de 1991
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- und den Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 240,- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.