91/05/0077•Verwaltungsgerichtshof 91/05/0077
91/05/0077Supremo Tribunal Administrativo17 de set. de 1991
Enteignung
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm eine elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung erteilt wurde (Spruchteil A), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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