91/05/0052•Verwaltungsgerichtshof 91/05/0052
91/05/0052Supremo Tribunal Administrativo17 de set. de 1991
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- und der Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.
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