91/05/0031•Verwaltungsgerichtshof 91/05/0031
91/05/0031Supremo Tribunal Administrativo25 de jun. de 1991
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den Mitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 10.330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
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