91/05/0012•Verwaltungsgerichtshof 91/05/0012
91/05/0012Supremo Tribunal Administrativo18 de jun. de 1991
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- sowie der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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