91/05/0009•Verwaltungsgerichtshof 91/05/0009
91/05/0009Supremo Tribunal Administrativo18 de jun. de 1991
Änderung der Zuständigkeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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