91/04/0200•Verwaltungsgerichtshof 91/04/0200
91/04/0200Supremo Tribunal Administrativo21 de dez. de 1993
Parteibegriff Tätigkeit der Behörde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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