91/03/0340•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0340
91/03/0340Supremo Tribunal Administrativo22 de abr. de 1992
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO schuldig erkannt und deshalb bestraft wurde, einschließlich des diesbezüglichen Ausspruches über den Kostenbeitrag; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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