Verwaltungsgerichtshof 91/03/0321

91/03/0321Supremo Tribunal Administrativo4 de mar. de 1992

Abrir fonte

Regest

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

Texto completo

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0321

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1992

Spruch

  1. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit mit ihr der angefochtene Bescheid wegen der Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO bekämpft wird, abgelehnt.

  1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 97 Abs. 4 StVO einschließlich des sich darauf beziehenden Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Das Begehren der Tiroler Landesregierung als weiterer Partei des Verfahrens wird abgewiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.