91/03/0315•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0315
91/03/0315Supremo Tribunal Administrativo20 de mai. de 1992
Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Beweise Überschreiten der Geschwindigkeit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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