91/03/0306•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0306
91/03/0306Supremo Tribunal Administrativo22 de abr. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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