91/03/0060•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0060
91/03/0060Supremo Tribunal Administrativo18 de set. de 1991
Ablehnung eines Beweismittels Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Feststellen der Geschwindigkeit Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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