91/02/0110•Verwaltungsgerichtshof 91/02/0110
91/02/0110Supremo Tribunal Administrativo29 de jan. de 1992
Feststellen der Geschwindigkeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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