91/02/0090•Verwaltungsgerichtshof 91/02/0090
91/02/0090Supremo Tribunal Administrativo29 de jan. de 1992
Straße mit öffentlichem Verkehr
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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