91/02/0069•Verwaltungsgerichtshof 91/02/0069
91/02/0069Supremo Tribunal Administrativo25 de set. de 1991
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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